Deutsche Gesellschaft für Gesundheitspädagogik Fulda

Ethische Richtlinien

Präambel

Die Deutsche Gesellschaft für Gesundheitspädagogik e. V. setzt sich zusammen aus Personen und Institutionen, die in der Gesundheitspädagogik und in der Ausbildung und Supervision von Gesundheitspädagogik tätig sind.

Die DGG beachtet im psychosozialen Bereich gültige, allgemeine Kompetenzrichtlinien. Die oben genannten Personen werden im folgenden Mitglieder genannt. Mit KlientInnen sind Personen gemeint, die von GesundheitspädagogInnen beraten/betreut werden. KandidatInnen sind diejenigen , die an einer Weiterbildung in Gesundheitspädagogik teilnehmen.

Ziel der Ethik -Richtlinien

1.0 Handhabung der ethischen Richtlinien

  Wohl und Rechte der KlientInnen
1.1 Mitglieder suggerieren ihren KlientInnen in keinerlei Weise, daß sie über einen höheren Ausbildungs- und Anerkennungsgrad als den tatsächlich erreichten verfügen.
1.2 Mitglieder machen ihre KlientInnen auf ihre Rechte aufmerksam - einschließlich Schutz des Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts der KlientInnen auf Vertraulichkeit im Beratungsverhältnis und bezüglich der daraus resultierenden Informationen
1.3 Ein Mitglied nützt die KlientInnen in keinerlei Weise aus - insbesondere nicht in finanzieller und persönlicher Hinsicht. Sexuelle Beziehungen zwischen Mitgliedern und KlientInnen sind untersagt.
1.4 Ein Mitglied geht mit seinen KlientInnen nach entsprechender Information eine vertraglich vereinbarte Beziehung ein, in welcher beide die Absicht und die Fähigkeit haben, den Inhalt dieses Vertrages zu erfüllen. Sind das Mitglied oder die KlientIn nicht in der Lage oder bereit, im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung zu handeln, muß das Mitglied die Beziehung so lösen, daß der KlientIn dadurch kein Schaden zugefügt wird.
1.5

Die berufliche Beziehung zwischen Mitgliedern und KlientInnen ist definiert durch den Vertrag und endet mit dessen Beendigung. Gewisse professionelle Verpflichtungen bleiben jedoch auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen:

  1. Aufrechterhaltung der vereinbarten Vertraulichkeit (Schweigepflicht)
  2. Vermeidung jeder Ausnutzung der früheren Beziehung
  3. Bereitstellung etwa benötigter Nachsorge
1.6 Wenn persönliche oder medizinische Probleme die Einhaltung der vertraglichen Beziehung gefährden, müssen Mitglieder entweder den Vertrag in verantwortlicher Weise lösen oder aber gewährleisten, daß die KlientIn alle be- nötigten Informationen erhält, damit sie eine Entscheidung treffen kann über die Aufrechterhaltung des Vertrages.
   

2.0 Professionelle Tätigkeit der GesundheitspädagogIn

2.1 Mitglieder übernehmen keine gesundheitspädagogische Aufgabe, wenn sie dafür nicht spezifisch ausgebildet sind.
2.2 GesundheitspädagogInnen bilden sich fort und weiter, z. B. mit Kursen, Seminaren und professionellen Konferenzen. Dies tun sie fortlaufend und regelmäßig, und die Fort- und Weiterbildung erfolgt in den von ihnen ausgeübten Themenbereichen.
   

3.0 Die Ausbildung

3.1 AusbilderInnen stellen sicher, daß die durchgeführten Programme und angebotenen Lernerfahrungen im Einklang mit den gegenwärtig gültigen Richtlinien der DGG sind.
3.2 AusbilderInnen bieten Kurse nur für solche Bereiche an, in denen sie kompetent und erfahren sind.
3.3 AusbilderInnen informieren KandidatInnen ausführlich über das Ausbildungsprogramm ihrer Institution in Bezug auf Erfordernisse, Erwartungen, Rollen und Regeln. Sie nehmen nur solche KandidatInnen an, welche die Zulassungsvoraussetzungen der DGG für ein Ausbildungsprogramm erfüllen.
3.4 AusbilderInnen bieten den KandidatInnen Lernerfahrungen an, in denen theoretisches Wissen und praktische Anwendung integriert sind. Sie bieten ihnen auch Möglichkeiten, das Gelernte anzuwenden und die erworbenen Fähigkeiten zu verstehen.
3.5 AusbilderInnen empfehlen Psychotherapie oder psychologische Beratung, wenn sich herausstellt, dass eine KandidatIn Defizite im Verständnis ihrer eigenen Person oder bei der Problemlösung hat, welche die berufliche Entwicklung behindern. AusbilderInnen übernehmen diese Tätigkeit mit der KandidatIn nicht selbst.
3.6 Wenn sich herausstellt, dass eine KandidatIn vermutlich keine kompetenten professionellen Dienstleistungen anbieten kann, wird sie aus dem Ausbildungsprogramm ausgeschlossen. Dies wird den entsprechend bewerteten KandidatInnen klar und professionell schriftlich erklärt.
3.7

AusbilderInnen beachten die Reihenfolge der folgenden Prioritäten bei Konflikten zwischen den Bedürfnissen der KlientInnen, denen der KandidatInnen und denen des Ausbildungsprogramms bzw. der durchführenden Organisation. Erster Bezugspunkt sind immer staatliche Gesetze und Vorschriften, weil diese den Schutz der KlientInnen gewöhnlich gesetzlich berücksichtigen. Dort, wo keine oder unklare gesetzliche Vorschriften und Ethik-Richtlinien vorhanden sind, sollte das Urteilsvermögen der AusbilderIn von der folgenden Liste geleitet werden:

  1. relevante rechtliche Vorschriften und Ethik-Richtlinien
    (z. B. Gesetze im Bereich des Kindesmissbrauchs usw.)
  2. das Wohl der KlientInnen
  3. das Wohl der AusbilderInnen
  4. die Erfordernisse des Ausbildungsprogramms und/oder der durchführenden Stelle
  5. verwaltungstechnische Erfordernisse
   

4.0 Die Berufspraxis

4.1 Mitglieder lassen sich während ihrer beruflichen Laufbahn supervidieren/ coachen oder nehmen an kollegialer Beratung teil. Sie informieren sich laufend in ihrem Anwendungsgebiet durch Teilnahme an Konferenzen und Seminaren.
4.2 Mitglieder enthalten sich in ihren öffentlichen Aussagen herabsetzender Äußerungen und Anspielungen bezüglich des Standes, der Qualifikation oder des Charakters eines anderen Mitglieds. Direkte persönliche und sachliche Kritik ist hingegen willkommen.
4.3 Mitglieder konfrontieren KollegInnen, falls sie Grund zur Annahme haben, dass sich diese nicht entsprechend der ethischen Richtlinien verhalten und informieren (falls keine Lösung gefunden wird) - ihren Fachverband darüber.

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