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1.0 Handhabung
der ethischen Richtlinien |
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Wohl und Rechte der KlientInnen |
| 1.1 |
Mitglieder suggerieren ihren KlientInnen in keinerlei
Weise, daß sie über einen höheren Ausbildungs-
und Anerkennungsgrad als den tatsächlich erreichten
verfügen. |
| 1.2 |
Mitglieder machen ihre KlientInnen auf ihre Rechte aufmerksam
- einschließlich Schutz des Persönlichkeitsrechts
sowie des Rechts der KlientInnen auf Vertraulichkeit im
Beratungsverhältnis und bezüglich der daraus
resultierenden Informationen |
| 1.3 |
Ein Mitglied nützt die KlientInnen in keinerlei
Weise aus - insbesondere nicht in finanzieller und persönlicher
Hinsicht. Sexuelle Beziehungen zwischen Mitgliedern und
KlientInnen sind untersagt. |
| 1.4 |
Ein Mitglied geht mit seinen KlientInnen nach entsprechender
Information eine vertraglich vereinbarte Beziehung ein,
in welcher beide die Absicht und die Fähigkeit haben,
den Inhalt dieses Vertrages zu erfüllen. Sind das
Mitglied oder die KlientIn nicht in der Lage oder bereit,
im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung zu handeln, muß das
Mitglied die Beziehung so lösen, daß der KlientIn
dadurch kein Schaden zugefügt wird. |
| 1.5 |
Die berufliche Beziehung zwischen Mitgliedern und
KlientInnen ist definiert durch den Vertrag und endet
mit dessen Beendigung. Gewisse professionelle Verpflichtungen
bleiben jedoch auch nach der Beendigung des Vertrages
bestehen:
- Aufrechterhaltung der vereinbarten Vertraulichkeit
(Schweigepflicht)
- Vermeidung jeder Ausnutzung der früheren Beziehung
- Bereitstellung etwa benötigter Nachsorge
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| 1.6 |
Wenn persönliche oder medizinische Probleme die
Einhaltung der vertraglichen Beziehung gefährden,
müssen Mitglieder entweder den Vertrag in verantwortlicher
Weise lösen oder aber gewährleisten, daß die
KlientIn alle be- nötigten Informationen erhält,
damit sie eine Entscheidung treffen kann über die
Aufrechterhaltung des Vertrages. |
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2.0 Professionelle
Tätigkeit der GesundheitspädagogIn |
| 2.1 |
Mitglieder übernehmen keine gesundheitspädagogische
Aufgabe, wenn sie dafür nicht spezifisch ausgebildet
sind. |
| 2.2 |
GesundheitspädagogInnen bilden sich fort und weiter,
z. B. mit Kursen, Seminaren und professionellen Konferenzen.
Dies tun sie fortlaufend und regelmäßig, und
die Fort- und Weiterbildung erfolgt in den von ihnen ausgeübten
Themenbereichen. |
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3.0 Die Ausbildung |
| 3.1 |
AusbilderInnen stellen sicher, daß die durchgeführten
Programme und angebotenen Lernerfahrungen im Einklang mit
den gegenwärtig gültigen Richtlinien der DGG
sind. |
| 3.2 |
AusbilderInnen bieten Kurse nur für solche Bereiche
an, in denen sie kompetent und erfahren sind. |
| 3.3 |
AusbilderInnen informieren KandidatInnen ausführlich über
das Ausbildungsprogramm ihrer Institution in Bezug auf
Erfordernisse, Erwartungen, Rollen und Regeln. Sie nehmen
nur solche KandidatInnen an, welche die Zulassungsvoraussetzungen
der DGG für ein Ausbildungsprogramm erfüllen. |
| 3.4 |
AusbilderInnen bieten den KandidatInnen Lernerfahrungen
an, in denen theoretisches Wissen und praktische Anwendung
integriert sind. Sie bieten ihnen auch Möglichkeiten,
das Gelernte anzuwenden und die erworbenen Fähigkeiten
zu verstehen. |
| 3.5 |
AusbilderInnen empfehlen Psychotherapie oder psychologische
Beratung, wenn sich herausstellt, dass eine KandidatIn
Defizite im Verständnis ihrer eigenen Person oder
bei der Problemlösung hat, welche die berufliche Entwicklung
behindern. AusbilderInnen übernehmen diese Tätigkeit
mit der KandidatIn nicht selbst. |
| 3.6 |
Wenn sich herausstellt, dass eine KandidatIn vermutlich
keine kompetenten professionellen Dienstleistungen anbieten
kann, wird sie aus dem Ausbildungsprogramm ausgeschlossen.
Dies wird den entsprechend bewerteten KandidatInnen klar
und professionell schriftlich erklärt. |
| 3.7 |
AusbilderInnen beachten die Reihenfolge der folgenden
Prioritäten bei Konflikten zwischen den Bedürfnissen
der KlientInnen, denen der KandidatInnen und denen des
Ausbildungsprogramms bzw. der durchführenden Organisation.
Erster Bezugspunkt sind immer staatliche Gesetze und
Vorschriften, weil diese den Schutz der KlientInnen gewöhnlich
gesetzlich berücksichtigen. Dort, wo keine oder
unklare gesetzliche Vorschriften und Ethik-Richtlinien
vorhanden sind, sollte das Urteilsvermögen der AusbilderIn
von der folgenden Liste geleitet werden:
- relevante rechtliche Vorschriften und Ethik-Richtlinien
(z. B. Gesetze im Bereich des Kindesmissbrauchs usw.)
- das Wohl der KlientInnen
- das Wohl der AusbilderInnen
- die Erfordernisse des Ausbildungsprogramms und/oder
der durchführenden Stelle
- verwaltungstechnische Erfordernisse
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4.0 Die Berufspraxis |
| 4.1 |
Mitglieder lassen sich während ihrer beruflichen
Laufbahn supervidieren/ coachen oder nehmen an kollegialer
Beratung teil. Sie informieren sich laufend in ihrem Anwendungsgebiet
durch Teilnahme an Konferenzen und Seminaren. |
| 4.2 |
Mitglieder enthalten sich in ihren öffentlichen
Aussagen herabsetzender Äußerungen und Anspielungen
bezüglich des Standes, der Qualifikation oder des
Charakters eines anderen Mitglieds. Direkte persönliche
und sachliche Kritik ist hingegen willkommen. |
| 4.3 |
Mitglieder konfrontieren KollegInnen, falls sie Grund
zur Annahme haben, dass sich diese nicht entsprechend der
ethischen Richtlinien verhalten und informieren (falls
keine Lösung gefunden wird) - ihren Fachverband darüber. |