|
|
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr |
|
Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft
für Gesundheitspädagogik |
| 1.1 |
Der Verein hat seinen Sitz in Fulda |
| 1.2 |
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Fulda einzutragen. |
| 1.3 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§
2 Vereinszweck und
Aufgaben |
| 2.1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke"
der Abgabenordnung. |
| 2.2 |
Zweck des Vereins ist die Förderung von ganzheitlicher
Gesundheit und der Fort- und Weiterbildung von Gesundheitspädagogen/innen. |
| 2.3 |
Dieser Zielsetzung dient die Erarbeitung und Fortschreibung
qualifizierter wissenschaftlicher Ausbildungsstandards
in Bezug auf eine menschenwürdige und zeitgemäße
Praxis von Gesundheitspädagogik. Aus ihrem Selbstverständnis
heraus hat die Deutsche Gesellschaft für Gesundheitspädagogik
die Aufgabe, beizutragen zur Bildung von Persönlichkeiten,
die fähig sind, ihre Aufgaben in Beruf und Gesellschaft
ganzheitlich zu erkennen und zu erfüllen. Schwerpunkte
sind gesundheitsbezogene und persönlichkeitsbildende
Lernfelder, die auch den politisch- demokratischen Bezug
thematisieren und eine gemeinwesenorientierte, sozialintegrative,
gesundheitsfördernde und ökologische Perspektive
ausweisen. Weiterhin dient dieser Zielsetzung die Durchführung
und Dokumentation von Forschungsvorhaben und die Vermittlung
von ganzheitlich orientierten Gesundheitspädagogen/innen
und die Ausrichtung und Organisation von Fachtagungen,
Kongressen und Symposien, die thematisch in der Zielsetzung
des Vereins begründet sind. |
§
3 Gemeinnützigkeit |
| 3.1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke "der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
| 3.2 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft |
| 4.1 |
Mitglieder des Vereins können natürliche
oder juristische Personen sein, die bereit sind, den Vereinszweck
anzuerkennen und zu fördern. Natürliche Personen
müssen eine qualifizierte Weiterbildung zur Gesundheitspädagogin/zum
Gesundheitspädagogen nachweisen, die den Standards
der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitspädagogik
entsprechen. Darüberhinaus gehen sie die Verpflichtung
ein, sich kontinuierlich durch von der Deutschen Gesellschaft
für Gesundheitspädagogik anerkannte Seminare/
Fachtagungen fortzubilden (jährlich insgesamt mindestens
30 Unterrichtsstunden). |
| 4.2 |
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme auf
Grund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. |
| 4.3 |
Der Beschluß über den Aufnahmeantrag ist
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung
des Antrags kann der Bewerber innerhalb eines Monats schriftlich
beim Vorstand Einspruch einlegen, über den die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Ein weitergehender
Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. |
| 4.4 |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen
Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung,
Austritt, der ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
schriftlich an den Vorstand erklärt werden kann, Ausschluß,
wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung und Beschlüsse
der Mitgliederversammlung verstößt. Der Vorstand
hat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
zu dem beabsichtigten Ausschluß innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung
zu äußern. Gegen den Ausschluß
kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand
schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste
Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. |
| 4.5 |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch den
Vorstand festgesetzt. |
§ 5 Vereinsorgane |
| 5.1 |
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand. |
| 5.2 |
Es kann ein Wissenschaftlicher Beirat (Kuratorium)
gebildet werden. |
§ 6 Die
Mitgliederversammlung |
| 6.1 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. |
| 6.2 |
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet
statt, wenn sie vom Vorstand einberufen oder mindestens
von 1/3 der Mitglieder verlangt wird oder wenn das Interesse
des Vereins es erfordert. |
| 6.3 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den
Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens
14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
zu erfolgen. |
| 6.4 |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt,
soweit Einstimmigkeit nicht erzielbar ist. Stimmengleichheit
bei Abstimmung gilt als Ablehnung. Eine Bevollmächtigung
zur Stimmabgabe ist unzulässig. |
| 6.5 |
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
| 6.6 |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für |
| 6.7.1 |
- Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden,
der zugleich der Vorsitzende der Mitgliederversammlung
ist, und die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden.
|
| 6.7.2 |
- Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichts
des Vorstands,
|
| 6.7.3 |
|
| 6.7.4 |
- Beschlußfassung über die Auflösung
des Vereins.
|
| 6.7.5 |
- Wahl von 2 Kassenprüfern/-innen und Stellvertreter/-innen
jeweils für die Dauer von 2 Jahren.
|
§ 7 Der
Vorstand |
| 7.1 |
Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter. Bei Bedarf kann ein drittes
Vorstandsmitglied gewählt werden, das aber nicht zur
Vertretung des Vereins berechtigt ist. |
| 7.2 |
Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren
gebildet. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist möglich. |
| 7.3 |
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
erfolgt in der betreffenden Periode eine Neuwahl. |
| 7.4 |
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen
Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung
des Vereins ist jeder für sich allein befugt. |
| 7.5 |
Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Sitzungen zusammen. |
| 7.6 |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können
nur mit absoluter Mehrheit gefaßt werden. |
| 7.7 |
Dem Vorstand obliegt |
| 7.8.1 |
|
| 7.8.2 |
- die Beratung und Beschlußfassung der Geschäftsordnung,
|
| 7.8.3 |
- die Beratung und Beschlußfassung über
Forschungsvorhaben, die Arbeitspläne, die Fort-
und Weiterbildungsprogramme,
|
| 7.8.4 |
- die Einstellung und Entlassung der Angestellten
und pädagogischen Mitarbeiter,
|
| 7.8.5 |
- die Unterzeichnung der Verträge mit den wissenschaftlichen/pädagogischen
Honorarmitarbeitern,
|
| 7.8.6 |
- die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung.
|
| 7.8.7 |
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter.
Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
|
| 7.8.8 |
- Dem Vorstand obliegt die Berufung zum Kuratorium
|
| 7.8.9 |
- und dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
|
§ 8 Der
wissenschaftliche Beirat (Kuratorium) |
| 8.1 |
In das Kuratorium sollen berufen werden: bis zu fünf
Wissenschaftler, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitspädagogik
in besonderer Weise exponiert haben bis zu sieben weitere
Persönlichkeiten, die besonderes Interesse haben an
der Arbeit der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitspädagogik
e.V. und die sich in der Ausbildung von Gesundheitspädagogen/innen
besonders bewährt haben. |
| 8.2 |
Diese Persönlichkeiten werden vom Vorstand für
die Dauer von zwei Jahren berufen. |
| 8.3 |
Der wissenschaftliche Beirat soll dem Vorstand und
seinen Organen in allen Angelegenheiten, insbesondere in
allen Forschungs-, Lehr- und Prüfungsangelegenheiten,
beratend und fördernd zur Seite stehen. Die Mitglieder
des Wissenschaftlichen Beirats können zu den Sitzungen
des Vorstands eingeladen werden. |
| 8.4 |
Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen. |
| 8.5 |
Über die Zusammenkünfte ist der Vorstand rechtzeitig
zu informieren, dessen Mitglieder an den Zusammenkünften
teilnehmen können. |
| 8.6 |
Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus dem Kreis
seiner Mitglieder einen Vorsitzenden für die Dauer
von zwei Jahren. |
§9 Kooperationen |
| 9.1 |
Zur Erreichung des unter § 2.4 genannten Zieles
kann der Verein Kooperationsvereinbarungen schließen. |
| 9.2 |
Diese Kooperationsvereinbarungen können genereller
Natur sein oder sich auch nur auf einzelne Forschungs-,
Beratungs-, Fort- und Weiterbildungsangebote beziehen. |
§ 10 Haushalt |
| 10.1 |
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat alljährlich über den für
die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan
für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn
der Mitgliederversammlung vorzulegen. |
| 10.2 |
Der Vorstand hat innerhalb der ersten 3 Monate des
Rechnungsjahres eine Rechnung über das abgelaufene
Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche
Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege
sind hier beizufügen. Sie ist den Kassenprüfern
zur Abnahme vorzulegen.“ |
§ 11 Protokollführung |
| 11.1 |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstands sind protokollarisch festzuhalten. Die Niederschriften
sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
§ 12 Schlußbestimmungen |
| 12.1 |
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag gem. §6.4
mit der Tagesordnung bekannt gemacht wurde. |
| 12.2 |
Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt,
sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren
bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber,
wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt,
nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen
ist insoweit im Benehmen mit der zuständigen Finanzbehörde
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft
zuzuführen, die Ziele verfolgt, die dem Vereinszweck
entsprechen. |
§ 13 Inkrafttreten |
| 13.1 |
Diese Satzung wurde am 28.03.2000 beschlossen. |
| 13.2 |
Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister
am 26.04.2000 in Kraft. |