Deutsche Gesellschaft für Gesundheitspädagogik Fulda

Vereinssatzung der DGG

Übersicht der Satzungspunkte

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Gesundheitspädagogik
1.1 Der Verein hat seinen Sitz in Fulda
1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda einzutragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von ganzheitlicher Gesundheit und der Fort- und Weiterbildung von Gesundheitspädagogen/innen.
2.3 Dieser Zielsetzung dient die Erarbeitung und Fortschreibung qualifizierter wissenschaftlicher Ausbildungsstandards in Bezug auf eine menschenwürdige und zeitgemäße Praxis von Gesundheitspädagogik. Aus ihrem Selbstverständnis heraus hat die Deutsche Gesellschaft für Gesundheitspädagogik die Aufgabe, beizutragen zur Bildung von Persönlichkeiten, die fähig sind, ihre Aufgaben in Beruf und Gesellschaft ganzheitlich zu erkennen und zu erfüllen. Schwerpunkte sind gesundheitsbezogene und persönlichkeitsbildende Lernfelder, die auch den politisch- demokratischen Bezug thematisieren und eine gemeinwesenorientierte, sozialintegrative, gesundheitsfördernde und ökologische Perspektive ausweisen. Weiterhin dient dieser Zielsetzung die Durchführung und Dokumentation von Forschungsvorhaben und die Vermittlung von ganzheitlich orientierten Gesundheitspädagogen/innen und die Ausrichtung und Organisation von Fachtagungen, Kongressen und Symposien, die thematisch in der Zielsetzung des Vereins begründet sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, den Vereinszweck anzuerkennen und zu fördern. Natürliche Personen müssen eine qualifizierte Weiterbildung zur Gesundheitspädagogin/zum Gesundheitspädagogen nachweisen, die den Standards der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitspädagogik entsprechen. Darüberhinaus gehen sie die Verpflichtung ein, sich kontinuierlich durch von der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitspädagogik anerkannte Seminare/ Fachtagungen fortzubilden (jährlich insgesamt mindestens 30 Unterrichtsstunden).
4.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme auf Grund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.3 Der Beschluß über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Bewerber innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Ein weitergehender Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung, Austritt, der ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand erklärt werden kann, Ausschluß, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung zu äußern. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
4.5 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch den Vorstand festgesetzt.

§ 5 Vereinsorgane

5.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.2 Es kann ein Wissenschaftlicher Beirat (Kuratorium) gebildet werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
6.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie vom Vorstand einberufen oder mindestens von 1/3 der Mitglieder verlangt wird oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
6.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
6.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, soweit Einstimmigkeit nicht erzielbar ist. Stimmengleichheit bei Abstimmung gilt als Ablehnung. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist unzulässig.
6.5 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
6.7.1
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden, der zugleich der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ist, und die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden.
6.7.2
  • Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
6.7.3
  • Satzungsänderungen,
6.7.4
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
6.7.5
  • Wahl von 2 Kassenprüfern/-innen und Stellvertreter/-innen jeweils für die Dauer von 2 Jahren.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Bei Bedarf kann ein drittes Vorstandsmitglied gewählt werden, das aber nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
7.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gebildet. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
7.3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt in der betreffenden Periode eine Neuwahl.
7.4 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins ist jeder für sich allein befugt.
7.5 Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Sitzungen zusammen.
7.6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können nur mit absoluter Mehrheit gefaßt werden.
7.7 Dem Vorstand obliegt
7.8.1
  • die Leitung des Vereins,
7.8.2
  • die Beratung und Beschlußfassung der Geschäftsordnung,
7.8.3
  • die Beratung und Beschlußfassung über Forschungsvorhaben, die Arbeitspläne, die Fort- und Weiterbildungsprogramme,
7.8.4
  • die Einstellung und Entlassung der Angestellten und pädagogischen Mitarbeiter,
7.8.5
  • die Unterzeichnung der Verträge mit den wissenschaftlichen/pädagogischen Honorarmitarbeitern,
7.8.6
  • die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
7.8.7
  • Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
7.8.8
  • Dem Vorstand obliegt die Berufung zum Kuratorium
7.8.9
  • und dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Der wissenschaftliche Beirat (Kuratorium)

8.1 In das Kuratorium sollen berufen werden: bis zu fünf Wissenschaftler, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitspädagogik in besonderer Weise exponiert haben bis zu sieben weitere Persönlichkeiten, die besonderes Interesse haben an der Arbeit der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitspädagogik e.V. und die sich in der Ausbildung von Gesundheitspädagogen/innen besonders bewährt haben.
8.2 Diese Persönlichkeiten werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen.
8.3 Der wissenschaftliche Beirat soll dem Vorstand und seinen Organen in allen Angelegenheiten, insbesondere in allen Forschungs-, Lehr- und Prüfungsangelegenheiten, beratend und fördernd zur Seite stehen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.
8.4 Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
8.5 Über die Zusammenkünfte ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren, dessen Mitglieder an den Zusammenkünften teilnehmen können.
8.6 Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.

§9 Kooperationen

9.1 Zur Erreichung des unter § 2.4 genannten Zieles kann der Verein Kooperationsvereinbarungen schließen.
9.2 Diese Kooperationsvereinbarungen können genereller Natur sein oder sich auch nur auf einzelne Forschungs-, Beratungs-, Fort- und Weiterbildungsangebote beziehen.

§ 10 Haushalt

10.1 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat alljährlich über den für die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
10.2 Der Vorstand hat innerhalb der ersten 3 Monate des Rechnungsjahres eine Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind hier beizufügen. Sie ist den Kassenprüfern zur Abnahme vorzulegen.“

§ 11 Protokollführung

11.1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind protokollarisch festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Schlußbestimmungen

12.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag gem. §6.4 mit der Tagesordnung bekannt gemacht wurde.
12.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist insoweit im Benehmen mit der zuständigen Finanzbehörde einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen, die Ziele verfolgt, die dem Vereinszweck entsprechen.

§ 13 Inkrafttreten

13.1 Diese Satzung wurde am 28.03.2000 beschlossen.
13.2 Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister am 26.04.2000 in Kraft.

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